Antragsnummer: VIII-A-00953
Die hohe Zahl an Wahlplakaten und die übermäßige Belegung einzelner Masten durch Mehrfachhängung von bis zu zwölf Plakaten an einem Mast mitunter durch eine einzige Partei führen zu einer Beeinträchtigung der Chancengleichheit, insbesondere für kleinere Parteien. Zudem wird das Stadtbild erheblich beeinträchtigt. Durch die zunehmende Zerstörung von Plakaten entstehen teilweise massive Verschmutzung im öffentlichen Raum. Im Sinne der Chancengleichheit wie auch der Müllreduktion soll einem weiteren Anstieg der Plakatierung in zukünftigen Wahlkämpfen endlich Einhalt geboten werden.
Beschlussvorschlag:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, dem Stadtrat Vorschläge zu unterbreiten, wie eine Aktualisierung der Wahlwerbesatzung mit dem Ziel der Reduktion von Wahlplakaten gestaltet werden kann. Hierzu sollen dem Rat verschiedene Vorschläge bis spätestens zum vierten Quartal 2025 zur Abstimmung vorgelegt werden.
Folgende Möglichkeiten sollen geprüft werden:
1. Gemäß der zurückgezogenen „1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Leipzig zur Regelung der Werbung für politische Zwecke auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen während der Wahlkampfzeit (Wahlwerbesatzung) in der aktualisierten Form“ (Beschlussvorlage-Nr.: VII-A-00518-NF-02-DS-01 des MTA) aus dem Jahr 2023 soll nur noch jeder zweite Mast behangen werden dürfen.
2. Es ist jeder antretenden Partei nur noch gestattet, maximal ein Plakat pro Mast anzubringen.
3. Jeder Partei ist es nur noch erlaubt, bspw. maximal 4.000 Plakate im gesamten Stadtgebiet aufzuhängen. Die Kontrolle erfolgt über die Ausgabe von Signierungen (bspw. Aufkleber), die von den Parteien selbst auf jedes Wahlplakat aufgebracht werden müssen. Der Wert von 4.000 Stück orientiert sich an der Auflage von Kleinparteien, die Zahl wäre zu konkretisieren. Hierdurch würde die Chancengleichheit insgesamt erhöht.
4. Im gesamten Stadtgebiet oder in ausgewählten Bereichen werden durch die Stadt bereitgestellte Plakatständer zur Plakatierung mit vorgegebenen und geeigneten Befestigungsmitteln zur Verfügung gestellt. In diesen Bereichen können die antretenden Parteien Plakate in regulierter Form (festgelegte Größe und Anheftverfahren) anbringen. In Gebieten mit Plakatständern wäre jedwede weitere Plakatierung in einem definierten Umkreis untersagt.
5. Die Zahl der Sperrstraßen, in denen das Aufhängen von Wahlplakaten grundsätzlich untersagt ist, wird sinnvoll ausgeweitet – insbesondere in Bereichen, in denen in den letzten Wahlkämpfen ein Übermaß an Plakaten festgestellt wurde.
Bearbeitungsstand des Antrags im Ratsinformationssystem:
https://ratsinformation.leipzig.de/allris_leipzig_public/vo020?VOLFDNR=2024426&refresh=false