Änderungsantrag: Neues Technisches Rathaus in der Prager Straße 20-28: Variantenvergleich und Empfehlung Rohbauerhalt

Urheber: Andreas Wolf

28. Mai 2025

Antragsnummer: VII-DS-09692-NF-04-DS-03-ÄA-03

Beschlussvorschlag

 

Die bestehende Vorlage VII-DS-09692-NF-04-DS-03 wird wie folgt geändert:

Punkt 1 und 3 bleiben bestehen.

Punkt 2 wird durch Folgendes ersetzt:

1. Der geplante Abriss des alten Technischen Rathauses gemäß Vorlage VII-DS-09692-NF-04 wird ausgesetzt, bis dem Stadtrat eine geeignete Entscheidungsgrundlage vorgelegt wird.

2. Gegebenenfalls notwendige Sicherungsmaßnahmen am Betongerippe sind vorzunehmen, um Witterungsschäden sowie Gefahren durch unbefugtes Betreten zu vermeiden.

3. In parallel dazu laufenden Schritten erfolgen:

3.1. eine umfassende Begutachtung des Betongerippes hinsichtlich seiner strukturellen Integrität und einer möglichen Ertüchtigung,

3.2. eine Prüfung der technisch, wirtschaftlich und rechtlich sicheren Weiternutzung der bestehenden Substanz (Verwendbarkeitsnachweise) auf eine vorgesehene Nutzungsdauer von mindestens 50 Jahren,

3.3. sowie eine detaillierte Untersuchung der durch die bestehenden Geschosshöhen bedingten Einschränkungen (z. B. Belüftung, Klimatisierung, vorgelagerte zweite Fassade) und deren Auswirkungen auf die Arbeitsstätten.

Diese Prüfungen dienen als fundierte Entscheidungsgrundlage und Zielsetzung für das weitere Vorgehen.

4. Falls noch nicht erfolgt, wird eine detaillierte Evaluierung des städtischen Funktions- und Flächenbedarfs durchgeführt – einschließlich konkreter Angaben zu Ämtern, Mitarbeitenden, Flächenbedarfen und Nebennutzungen – als Anforderungskatalog, um das Potenzial des Standorts vollständig, langfristig und zukunftsorientiert auszuschöpfen.

5. Auf Grundlage der vorgenannten Evaluierungen und Begutachtungen wird ein Werkstatt- oder Wettbewerbsverfahren eingeleitet. Dabei bleibt die Möglichkeit eines vollständigen oder teilweisen Erhalts des Betongerippes ausdrücklich offen.

6. Die Anwendung des Gebäudetyps E gemäß § 67 SächsBO Satz 1 und 3 soll in diesem Rahmen erwünscht werden, um pragmatische, kostengünstige und effiziente Low-Regulation und Low-Tech-Lösungen zuzulassen.

7. Die Qualität des neuen Gebäudes soll zwar hochwertig und funktional anspruchsvoll gestaltet sein, jedoch soll ein übermäßig repräsentativer Charakter vermieden werden (vgl. VII-DS-09692-NF-04, Punkt 3.2). Der architektonisch-technische Anspruch soll sich in Einfachheit, Effizienz und Pragmatismus widerspiegeln; entsprechende Zertifizierungen (DGNB) und Förderungen werden hierbei geprüft.

8. Im Hinblick auf die städtebauliche Wirkung ist eine Aufwertung des Straßenraums anzustreben. Auch weiterführende Standards – etwa über die Arbeitsstättenrichtlinie hinausgehende wie ESG-Kriterien – sollen in Bezug auf einen komfortablen und qualitätsvollen Arbeitsplatz für Arbeiter und Büroangestellte berücksichtigt werden, insbesondere im Sinne der Attraktivität unserer Leipziger Verwaltung.

9. Alle bislang erarbeiteten Untersuchungen und Planungen zum Bestandsgebäude sind im Sinne demokratischer Standards zeitnah und transparent der Stadtgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen.

10. Es erfolgt ein Mobilitätskonzept der übergeordneten Wegebeziehungen mit Blick auf Ankunft, Durchwegung und Parkierung gemessen am aktuell real erforderlichen Bedarf.

Die Errichtung des neuen Technischen Rathauses ist eine der größten baulichen und strukturellen Aufgaben der Stadt Leipzig für die kommenden 50 Jahre. Die Investitionssumme wird voraussichtlich die bedeutendste Ausgabe im städtischen Haushalt der nächsten Jahrzehnte darstellen – noch vor dem Prestigeobjekt Naturkundemuseum! Die daraus resultierenden Arbeits- und Besuchsbedingungen werden für die nächste Leipziger Generation prägend sein.

Die bisherige Zielsetzung für den Standort und den baulichen Bestand hat sich innerhalb kurzer Zeit vom vollständigen Abriss hin zum vollständigen Erhalt gewandelt. Zugleich scheint die Definition der gewünschten städtischen Nutzungen bislang nicht abschließend geklärt.

Im Rahmen der bisherigen Diskussion konzentriert sich die Debatte um die vorhandene Bausubstanz und die zugespitzte Frage des Erhalts oder Nicht-Erhalts des Betongerippes und die damit verbundene Kompensation.

Da im Zuge des Ankaufs nur ein begrenztes Zeitfenster für eine fundierte Untersuchung und Einordnung zur Verfügung stand – und die Ankaufsvorlage direkt mit dem Abriss des Bestands verknüpft war – ist aktuell als Korrektur erforderlich, eine umfassende Evaluierung nachzuholen. Diese muss Standort, Kontext und Bestand mit den zukünftigen Nutzungsmöglichkeiten sinnvoll zusammenführen.

Vor einer Entscheidung über die künftige Nutzung der Bestandsstruktur bedarf es einer detaillierten Bedarfsanalyse durch die Stadt, um das volle Potenzial des Standorts ausschöpfen zu können und eine sichere Planungsgrundlage zu gewährleisten.

Zugleich sind alle relevanten Untersuchungen zur baulichen Qualität des Betongerippes und zu dessen weiterer Verwendbarkeit im Vorfeld zu klären – insbesondere im Hinblick auf potenzielle Risiken. Dies erfordert Zeit und Kosten, ist jedoch notwendig, um der zu erwartenden Investitionshöhe gerecht zu werden.

Ein Abriss des Betongerippes ist daher auszusetzen. Die künftige Nutzung des Standorts sollte im Rahmen einer breit angelegten Machbarkeitsstudie oder eines Werkstattverfahrens zur Bedarfsanalyse und eines anschließenden Wettbewerbsverfahrens ergebnisoffen untersucht werden. Der Erhalt oder Teilabriss der Struktur soll dabei nicht vorweggenommen werden, um der Stadt eine sachlich fundierte Abwägung zwischen städtebaulicher Qualität, funktionaler Effizienz und Nachhaltigkeit zu ermöglichen.

 

Bearbeitungsstand des Antrags im Ratsinformationssystem: https://ratsinformation.leipzig.de/allris_leipzig_public/vo020?VOLFDNR=2025342&refresh=false

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